Die aktuell hohen Energiekosten stellen viele Menschen vor Herausforderungen. Trotz der eingeleiteten Maßnahmen durch die Bundesregierung kann es zu hohen Nachzahlungen für Heiz- und Nebenkosten/beim Kauf von Brennstoffen und erhöhten Abschlägen kommen.
Dies betrifft sowohl Bürgerinnen und Bürger, die Sozialleistungen beziehen, als auch Arbeitnehmende.
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) beinhaltet die Möglichkeit, bei einer hohen Heizkostennachzahlung Bürgergeld nur für einen Monat zu beantragen. In diesem Monat kann das Jobcenter, abhängig von dem individuellen Anspruch, bei den Ausgaben unterstützen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden. Bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 kann der Antrag folglich noch bis April 2023 gestellt werden. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Bei der Prüfung, ob die Menschen für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehört beispielsweise das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Monat. Auch zu ihrem Vermögen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro. Liegt das Vermögen höher, liegt kein Anspruch auf Bürgergeld vor.
Wo kann ich eine Beratung oder finanzielle Unterstützung erhalten, wenn ich meinen erhöhten Heizkostenabschlag/meine Heizkostenjahresabrechnung/Beschaffung meiner Brennstoffe (z.B. Holz, Pellets, Öl etc.) nicht begleichen kann? Welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie im unteren Schaubild ermitteln.
Weitere Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie hier.